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06.05.2011

Stöpsel bleibt (vorerst!) draussen

Mit Beschluss vom 6. Mai hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Eilantrag abgelehnt, das Freibad Nizzatal bis zum Bürgerentscheid über den Erhalt am 10. Juli zu öffnen. Die Bevollmächtigten des Bürgerbegehrens Pro Nizzabad als Antragssteller hatten sich auf die in der Gemeindeordnung normierte Sperrwirkung des Bürgerbegehrens berufen. Danach darf bis zum Bürgerentscheid nicht mit dem Vollzug einer dem Bürgerbegehren entgegenstehenden Entscheidung begonnen werden.

Das Gericht sah es bereits als zweifelhaft an, ob sich ein Anspruch auf üffnung des Freibades auf die Sperrwirkung stützen lasse, denn durch das Unterlassen würden keine endgültigen Fakten geschaffen, die im Fall eines positiven Ergebnisses des Bürgerentscheids einer üffnung des Freibades entgegenstünden. Nach auffassung des Gerichrichts hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Zustand des Freibades bis zum Bürgerentscheid verschlechtern würde. Aus diesen Gründen sei jedenfalls ein Anordnungsgrund zu verneinen. Umgekehrt würde die vorzeitige üffnung des Freibades im Fall eines abschlägigen Ergebnisses des Bürgerentscheids vermeidbare Kosten verursachen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hätte.